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# § 69 BGySO (Sachsen) — Struktur und Dauer der Ausbildung

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert abweichend von § 10 in der Regel vier Schuljahre. An die Klassenstufe 11 schließen sich die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Umfang von insgesamt drei Schuljahren an. Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.

(2) Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.

(3) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan. Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 4.

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Zitiervorschlag: § 69 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/69

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