§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.
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§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.