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BGySO§ 66 Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/66#abs-1 (1) Im Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/66#abs-2 (2) Die Durchschnittsnote berechnet sich nach der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 1.