Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 65 Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/65#abs-1 (1) Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife enthält die Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/65#abs-2 (2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen, ohne dass diese in die Durchschnittsnote eingehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/65#abs-3 (3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld „Bemerkungen“ die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/65#abs-4 (4) Wurde eine Feststellungsprüfung gemäß § 6 erfolgreich absolviert, ist im Feld „Bemerkungen“ einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt wurde.

§ 64 § 66