(1) Im Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen.
(2) Die Durchschnittsnote berechnet sich nach der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 1.