(1) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik und Deutsch, in den zwei Fremdsprachen, in Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einer Naturwissenschaft ist eine Prüfung jeweils verpflichtend.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst:
1. Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach,
2. das Fach des zweiten Leistungskurses gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3,
3. in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches Deutsch oder Mathematik als drittes Prüfungsfach und
4. Physik.
(3) Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 62 Absatz 3 bestanden wurde. Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik können nicht mündliches Prüfungsfach sein.