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BGySO

§ 56 Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/56#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/56#abs-2 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn

1. die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde,

2. die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie

3. in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/56#abs-3 (3) Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

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