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# § 56 BGySO (Sachsen) — Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn

1. die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde,

2. die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie

3. in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist.

(3) Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 56 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/56

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