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# § 47 BGySO (Sachsen) — Belehrungen und Protokoll

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf.

(3) Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigungen und Einverständnisse gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Die Fragestellung und die Antworten sind im Protokoll zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 47 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/47

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