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# § 46 BGySO (Sachsen) — Fachausschüsse

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Kursfachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. Es bestimmt dessen Mitglieder und die jeweiligen Vertretungen. Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben. Die Kursfachlehrkraft soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.

(3) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die protokollführende Lehrkraft hat das Stimmrecht außer im Fall von § 43 Absatz 4 Satz 3.

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Zitiervorschlag: § 46 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/46

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