Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 20 Mündliche und fachpraktische Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/20#abs-1 (1) Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht. Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/20#abs-2 (2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.