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BGySO

§ 39 Grundkurse und Belegpflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/39#abs-1 (1) Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, soweit diese nicht als Leistungskursfach belegt worden sind:

1. im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,

2. in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse,

3. im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,

4. im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,

5. in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13

a)

für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik,

b)

für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und

c)

für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik,

6. zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen

a)

vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder

b)

vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen und, sofern die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache auf dem Niveau A erfüllt sind, insgesamt vier weitere Grundkurse

aa)

für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie in einer weiteren Naturwissenschaft oder im Fach Wirtschaftslehre/Recht,

bb)

für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder

cc)

unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur, Musik oder in einer Fremdsprache,

7. zusätzlich

a)

in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und

b)

in den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 in einem Fach des Aufgabenfeldes III,

8. im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie

9. im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.

Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig. Es sind verpflichtend mindestens 32 Grundkurse zu belegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/39#abs-2 (2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 43 gewählt wurde, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/39#abs-3 (3) Erfolgt kein Unterricht im Fach Sport, sind diese Grundkurse ersatzweise durch Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.

§ 38 § 40