Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 40 Kurswahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/40#abs-1 (1) Aus dem Kursangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach sowie die Grundkurse und bestimmen den Schwerpunkt. Die Leistungskurse und die Grundkurse, die Gegenstand der Abiturprüfung sind, sind während der Jahrgangsstufen 12 und 13 verpflichtend. In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. Die Kurswahl in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/40#abs-2 (2) Das erste Leistungskursfach und die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 gewählt. Nach der Kurswahl legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kurse fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/40#abs-3 (3) In begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Genehmigung hierfür erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.