Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 3 Unterrichtsinhalte und -organisation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/3#abs-1 (1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/3#abs-2 (2) In der Klassenstufe 11 wird in der Regel im Klassenverband unterrichtet. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt in Grund- und Leistungskursen. Diese dauern jeweils ein Kurshalbjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/3#abs-3 (3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

§ 2 § 4