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# § 3 BGySO (Sachsen) — Unterrichtsinhalte und -organisation

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

(2) In der Klassenstufe 11 wird in der Regel im Klassenverband unterrichtet. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt in Grund- und Leistungskursen. Diese dauern jeweils ein Kurshalbjahr.

(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/3

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