Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, wenn im jeweiligen Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 ist. Dabei wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-2 (2) Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung
1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss und
2. eine aus allen Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder der Berufsfachschule gebildete Durchschnittsnote von mindestens 2,5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-4 (4) Ist eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig mit dem Realschulabschluss oder dem mittleren Schulabschluss anerkannt worden, sind die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem gemäß Absatz 1 Satz 2 der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein deutlich über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-6 (6) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr und bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bewerberinnen und Bewerber, die das Höchstalter gemäß Satz 1 bereits überschritten haben, können aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, dass sie
1. auf Grund einer längeren Krankheit oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen den Aufnahmeantrag nicht eher stellen konnten,
2. vor dem Aufnahmeantrag ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr abgeleistet haben,
3. auf Grund eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes den Antrag nicht eher stellen konnten oder
4. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen sich mindestens sechs und höchstens zwölf Monate im Ausland aufgehalten haben.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/4#abs-7 (7) In das Berufliche Gymnasium werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.