Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 29 Struktur und Organisation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/29#abs-1 (1) Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 erfolgt ohne Versetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/29#abs-2 (2) Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/29#abs-3 (3) Leistungskurse vermitteln eine vertiefte Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau. Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse beinhalten eine berufsbezogene Schwerpunktsetzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/29#abs-4 (4) Ein Grundkurs kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen durch ein zusätzliches Unterrichtsangebot, das dem Niveau eines Leistungskurses entspricht, als solcher geführt werden.

§ 28 § 30