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BGySO

§ 30 Oberstufenberatung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/30#abs-1 (1) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft der Schule bei der Fächerbelegung sowie der Kurs- und Prüfungsfächerwahl beraten (Oberstufenberaterin oder Oberstufenberater).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/30#abs-2 (2) Zusätzlich zur Oberstufenberatung werden die Schülerinnen und Schüler mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 von einer in dieser Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkraft betreut (Tutorin oder Tutor). Die Tutorin oder der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der klassenleitenden Lehrkraft obliegen. In Belangen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme an Konferenzen teil.

§ 29 § 31