(1) Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 erfolgt ohne Versetzung.
(2) Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein.
(3) Leistungskurse vermitteln eine vertiefte Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau. Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse beinhalten eine berufsbezogene Schwerpunktsetzung.
(4) Ein Grundkurs kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen durch ein zusätzliches Unterrichtsangebot, das dem Niveau eines Leistungskurses entspricht, als solcher geführt werden.