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BGySO

§ 28 Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/28#abs-1 (1) Aus den Leistungsnachweisen nach § 16 Absatz 2 ermittelt die Lehrkraft in Klassenstufe 11 die Halbjahres- und die Jahresnote. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle dieser Noten das Kurshalbjahresergebnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/28#abs-2 (2) Unterrichten in einem Fach oder in einem Kurs mehrere Lehrkräfte, wird die Halbjahresnote, die Jahresnote oder das Kurshalbjahresergebnis jeweils von den unterrichtenden Lehrkräften einvernehmlich gebildet. Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Noten.

§ 27 § 29