(1) Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht. Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren.
(2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.