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# § 20 BGySO (Sachsen) — Mündliche und fachpraktische Leistungen

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht. Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren.

(2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 20 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/20

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