Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 19 Kurzkontrollen
Stand: 26.08.2026
Kurzkontrollen sind schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit. Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.