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§ 10 BGySO (Sachsen) — Verweildauer

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. Sie kann überschritten werden

1. bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 33 Absatz 1,

2. bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12, der Jahrgangsstufe 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie

3. auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.