Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 11 Beurlaubung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/11#abs-1 (1) Nach der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 können Schülerinnen und Schüler beantragen, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt zu werden, um während der Beurlaubung eine Schule im Ausland zu besuchen. Bei Minderjährigen stellen die Eltern den Antrag. Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/11#abs-2 (2) Die Beurlaubung setzt voraus, dass die der Beurlaubung vorangegangene Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholt werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/11#abs-3 (3) Es kann nach der Jahrgangsstufe 12 nur beurlaubt werden, wer nach der Rückkehr die Ausbildung unmittelbar in der Jahrgangsstufe 13 desselben Beruflichen Gymnasiums fortsetzen kann. Durch die Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/11#abs-4 (4) Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.