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BGySO

§ 33 Wiederholung der Klassenstufe 11

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/33#abs-1 (1) Auf Antrag der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern kann die Klassenstufe 11 einmal freiwillig wiederholt werden, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/33#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 32 § 34