Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 7 Rechtliches Gehör
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle keine Abhilfe schafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.
Änderungsverlauf
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.