Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 12 Kosten des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.
Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSVStand: 10.06.2019
Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.