Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.
Änderungsverlauf
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.