Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 2 Geltungsbereich

Bund2 Fassungen

Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5. Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.

§ 1 § 3