Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-2 (2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- OVG NRW, 15.03.2011 – 1 A 634/09Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
- BVerwG, 27.06.2023 – 2 B 35/22Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen; Ruhestandseintritt des vom Berufungsgericht aus dem Dienst entfernten Beamten während des RevisionsverfahrensZitiert von 3
- VG Ansbach, 04.07.2022 – AN 16 K 20.02665
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.