Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- OVG NRW, 15.03.2011 – 1 A 634/09Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
- BVerwG, 27.06.2023 – 2 B 35/22Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen; Ruhestandseintritt des vom Berufungsgericht aus dem Dienst entfernten Beamten während des RevisionsverfahrensZitiert von 3
- VG Ansbach, 04.07.2022 – AN 16 K 20.02665
5 Entscheidungen zu § 2 BGleiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-2 (2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.