Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 2 Geltungsbereich

Stand: 10.09.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/2#abs-2 (2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.

§ 1 § 3