Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 24 Rechtsstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Ihre Befugnis zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2) bleibt von Satz 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.