Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 1 Ziele des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachteiligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förderung zu beheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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