Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: 10.06.2019
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BGebG →
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