Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 16 Säumniszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.