Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/15#abs-1 (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/15#abs-2 (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

§ 14 § 16