Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/15#abs-1 (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/15#abs-2 (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BGebG →
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- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
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