Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG§ 14 Nachfolge
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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