Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/4674 · S. 198
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) Zu Nummer 1 Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Mit der Ersetzung durch die aufgeführten Verarbeitungsteilschritte wird der im bisher geltenden Recht geregelte Umfang der Verarbeitungsbefugnis beibehalten. Aus Artikel 5 und Arti- kel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679), für unrichtige Daten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679) sowie auf Verlangen der betroffenen Person (Artikel 17 Verordnung (EU) 2016/679). Es handelt sich um eine bereichsspezifische Rege- lung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Ab- satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der Begriff „Verwenden“ im bis zum 25. Mai 2018 geltenden Sozialda- tenschutzrecht (§ 67 Absatz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X a. F. –) bildete den Oberbegriff für Verarbeitung und Nutzung und umfasste damit alle Formen des Umgangs mit Daten mit Ausnahme der Erhebung von Sozialdaten. Aufgrund des neuen Bedeutungsgehalts des Teilschritts „Verwenden“ nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679, der im Vergle
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.109 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 598.423–604.532 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP