Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG§ 13 Auflösung der Sonderkonten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/13#abs-1 (1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/13#abs-2 (2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Länder Sachsen und Thüringen zu gleichen Teilen zu übertragen.
Änderungsverlauf
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.