Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.