Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
Stand: 01.07.2020
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- LSG Hessen, 27.02.2023 – L 5 R 303/20Zitiert von 1
- SG Marburg, 14.10.2020 – S 4 R 191/18 WAZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49#abs-1 (1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49#abs-2 (2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/49#abs-3 (3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn