Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz

BGSG

§ 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/48#abs-1 (1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/48#abs-2 (2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.

§ 49