§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
1 Entscheidung zu § 32 BPolG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unerläßlich ist zur
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-5 (5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.