§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unerläßlich ist zur
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/32#abs-5 (5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.