§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. § 28 Abs. 3 Satz 6 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/31?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 30 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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