§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-1 (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- OVG Niedersachsen, 15.01.2016 – 15 MF 21/15Zitiert von 5
- VG Koblenz, 21.08.2013 – 5 K 832/12.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.