Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-1 (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 15 § 17