Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/12b#abs-1 (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/12b#abs-2 (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/12b#abs-3 (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/12b#abs-4 (4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.
Änderungsverlauf
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 12b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.