Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 7a Geschlechtszugehörigkeit
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 2
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- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
- OVG Hamburg, 12.02.2025 – 6 Bs 5/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-1 (1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-2 (2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-3 (3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.