Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 7a Geschlechtszugehörigkeit

Stand: 01.11.2024

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-1 (1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-2 (2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7a#abs-3 (3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

Art 7 Art 8