Art 14 Freie Rechtswahl
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LG Ulm, 22.05.2017 – 4 O 66/13
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 82/22Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer HüftendoprotheseZitiert von 5
- AG Köln, 19.05.2020 – 142 C 616/18Zitiert von 1
- LG Berlin, 27.05.2020 – 2 O 322/18
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- LG Frankfurt am Main, 28.05.2025 – 2-08 O 63/25
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
32 Entscheidungen zu Art 14 Rom II-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/14#abs-1 (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:
a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder
b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/14#abs-2 (2) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/14#abs-3 (3) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung — gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form — der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.