Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 2c Grundbucheintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- OLG Dresden, 27.01.2020 – 12 Wx 32/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 6.11
- BGH, 12.01.2007 – V ZR 268/05Bodenordnungsverfahren: Keine Bindung der Zivilgerichte an die Begründung eines Einstellungsbescheids zum Nichtbestehen von selbständigem Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2022 – 3 K 84/21Keine Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines auf Pachtland errichteten Bootsschuppens ohne selbständiges Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 16.01.2014 – 5 U 4/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 233 § 2c BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2c#abs-1 (1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäudeeigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vorhanden, so wird es bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen angelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2c#abs-2 (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf Antrag des Nutzers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzutragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. In den in § 121 Abs. 1 und 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Fällen kann die Eintragung des Vermerks auch gegenüber dem Verfügungsberechtigten mit Wirkung gegenüber dem Berechtigten erfolgen, solange das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Der Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2c#abs-3 (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in § 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist.