Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 3 Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 89/08Zitiert von 1
- BGH, 25.07.2003 – V ZR 2/03Zitiert von 3
- OLG Dresden, 10.01.2020 – 12 Wx 15/19
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- BGH, 15.09.2016 – V ZR 56/16Grundbuchbereinigung: Erlöschen von nicht eingetragenen altrechtlichen Forstnutzungsrechten an WaldgrundstückenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.08.2025 – 5 U 43/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BGH, 15.07.2016 – V ZR 195/15Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten AnbauZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 233 § 3 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-3#abs-1 (1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289 Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmungen des Nutzungsrechtsgesetzes und des Zivilgesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-3#abs-2 (2) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-3#abs-3 (3) Die Anpassung des vom Grundstückseigentum unabhängigen Eigentums am Gebäude und des in § 4 Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechts an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze und an die veränderten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten zur Absicherung der in § 2a bezeichneten Bebauungen erfolgen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-3#abs-4 (4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestellt wurden, sind vom 1. Oktober 1994 an die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den §§ 1094 bis 1104 anzuwenden.